§ 5 SchnellLG
Nebenbetriebe an Bundesautobahnen
↗ Links
(1) Zur Erfüllung der Aufgabe nach § 3 Absatz 1 wird Schnellladeinfrastruktur im Rahmen des nach § 3 Absatz 2 ermittelten Bedarfs auch an geeigneten Flächen der Bundesautobahnen bereitgestellt.
(2) Ist die Bereitstellung von Schnellladeinfrastruktur nach Absatz 1 bereits Inhalt des nach § 15 Absatz 2 Satz 2 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, abgeschlossenen Konzessionsvertrages, gelten die Vorgaben nach § 3 Absatz 3 auch für die im Rahmen der Konzession errichtete Schnellladeinfrastruktur, soweit dies dem Konzessionär rechtlich und tatsächlich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Muss ein Netzanschluss verstärkt oder neu hergestellt werden, kann der Bund die dafür anfallenden Kosten übernehmen, soweit sie nach Auslaufen der Konzession dem Bund oder einem neuen Konzessionsnehmer zugutekommen.
- 1.
- dies nach dem Zweck der Konzession geboten ist oder andernfalls schutzwürdige Rechte des Konzessionsnehmers verletzt würden und
- 2.
- Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht entgegensteht.
(4) Soweit der Konzessionsnehmer den Betrieb der Schnellladepunkte weder nach Absatz 2 noch nach Absatz 3 übernimmt, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur den Schnellladestandort in das Vergabeverfahren nach § 3 Absatz 5 und § 4 einbeziehen. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur handelt insoweit im Namen der Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes; es kann die Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes mit der Durchführung des Verfahrens nach Satz 1 beauftragen. Die Aufgaben nach § 3 Absatz 7 und § 4 Absatz 3 werden hinsichtlich der nach Satz 1 abgeschlossenen Verträge von der Gesellschaft privaten Rechts nach § 1 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes wahrgenommen.
(5) § 15 des Bundesfernstraßengesetzes findet Anwendung, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft.
Suchhilfen: Schnellladestation Autobahn, Ladeinfrastruktur Nebenbetrieb, Elektroauto Laden an Autobahn, Stromtankstelle Bau, Kostenübernahme Bund für Ladeanschluss, Konzessionsvertrag Ladeinfrastruktur, Netzanschluss Verstärkung, stärkung