§ 3a SchleusV
Belegung der Schleusen am Nord-Ostsee-Kanal mit Fahrgastschiffen und Tankfahrzeugen zu gleicher Zeit
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(1) Ein Fahrgastschiff darf nur dann zusammen mit einem Öl-, Gas- oder Chemikalientankschiff in einer Kammer geschleust werden, wenn das Tankschiff gereinigt und entgast ist und keine gefährlichen Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung befördert.
(2) Bei gleichzeitiger Schleusung eines Fahrgastschiffes und eines Tankschiffes in unterschiedlichen Kammern dürfen das Fahrgastschiff und Tankschiff nicht zugleich an die Mittelmauer gelegt werden.
Suchhilfen: Fahrgastschiff Schleusen, Tankfahrzeug gleichzeitige Schleusung, Gefahrgut Schleusenverbot, Schleusenbelegung Nord-Ostsee-Kanal, Mittelwand Abstand Fahrgast‑Tank, Schleusenkammer Reinigung Tankschiff