§ 23 SchKiSpV
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(1) Die Räte der Bezirke und Kreise sind für die planmäßige Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung sowie der Trinkmilchversorgung in ihrem Territorium verantwortlich. Sie legen in Durchführung der Fünfjahrpläne und der jährlichen Volkswirtschafts- und Haushaltspläne Maßnahmen zur qualitäts- und bedarfsgerechten Schüler- und Kinderspeisung fest und organisieren das Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Kräften zur Lösung der Aufgaben.
- a)
- die Anwendung der Kapazitätsnormative gemäß § 11 beim Bau neuer Schulen und Kindergärten,
- b)
- die Ausarbeitung der Zielstellung zur planmäßigen Entwicklung der Schüler- und Kinderspeisung im Territorium,
- c)
- die Erarbeitung der Grundlinie der Entwicklung des Netzes der Produktions- und Versorgungseinrichtungen für die Schüler- und Kinderspeisung im Rahmen der Handelsnetzplanung,
- d)
- die Bedarfsermittlung an küchentechnischen Ausrüstungen, Ausstattungen und Speisentransportbehältern sowie deren zweckentsprechenden Einsatz für die Schüler- und Kinderspeisung,
- e)
- die Koordinierung der Qualifizierungsmaßnahmen für die auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung tätigen Arbeitskräfte sowie die Bereitstellung der erforderlichen Kapazitäten für die Aus- und Weiterbildung,
- f)
- die Planung der materiellen, finanziellen und personellen Fonds für die Schüler- und Kinderspeisung sowie die Kontrolle ihres zweckmäßigen Einsatzes,
- g)
- die Durchsetzung der Grundsätze der gesunden Ernährung und hygienischen Erfordernisse,
- h)
- die Bereitstellung des erforderlichen und geeigneten Transportraumes für die Schüler- und Kinderspeisung, einschließlich der Trinkmilch, sowie die Kontrolle der Durchführung des Transports,
- i)
- die Bilanzierung des Bedarfs an Schüler- und Kinderspeisung mit den Speisenproduktions- und Esseneinnahmekapazitäten auf der Grundlage von territorialen Kapazitätsbilanzen,
- j)
- den Erfahrungsaustausch und Leistungsvergleich zwischen Betrieben und Einrichtungen und nehmen Einfluß auf den sozialistischen Wettbewerb,
- k)
- Kontrollen über die Einhaltung der Richtpreise und der Rechtsvorschriften für die Kalkulation der Schüler- und Kinderspeisung.
(3) Die Aufgaben der Fachorgane der Räte der Bezirke und Kreise regeln sich im Sinne der in dieser Verordnung festgelegten Verantwortung der zentralen Staatsorgane.
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