§ 57 SchiedsG

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(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei den gesellschaftlichen Gerichten anhängigen Verfahren werden in dem Stand, in dem sie sich befinden, an das Kreisgericht abgegeben; Übergabeentscheidungen sind dem übergebenden Organ zurückzugeben.

(2) Aus zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes für vollstreckbar erklärten Entscheidungen gesellschaftlicher Gerichte findet die Zwangsvollstreckung statt.

Suchhilfen: Verfahren an Kreisgericht abgeben, Zwangsvollstreckung Entscheidungen, Gerichtsverfahren übertragen, Übergabe von anhängigen Verfahren, Zuständigkeit des Gerichts ändern, Vollstreckung von Gerichtsbeschlüssen, fahren, geben, scheidungen, tragen, hängigen