§ 46 SchiedsG
📖
↗ Links
(1) Die Schiedsstelle erhebt für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.
(2) Der Vorsitzende der Schiedsstelle erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Kostenrechnungen. Er kann damit einen seiner Stellvertreter beauftragen.
Suchhilfen: Schiedskosten, Gebühren Schiedsgericht, Kostenabrechnung Schiedsstelle, Kassengeschäfte Schiedsgericht, Stellvertreter beauftragen Kosten, Kostenrechnungen Schiedsstelle, Auslagen Schiedsverfahren, Gebührenordnung Schiedsgericht, auftragen, lagen