§ 20 SchiedsG
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Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle ist die Schiedsperson nur befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bereichs der Schiedsstelle liegen oder der Augenschein eingenommen werden soll.
Suchhilfen: Schiedsperson Befugnis außerhalb, Schiedsstelle Außenbereich, Schiedsperson Zuständigkeit außerhalb, Schiedsperson Befugnis prüfen, Außenaufgabe Schiedsstelle, Schiedsperson Amtshandlung außerhalb