§ 13 SchiedsG
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In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche statt, soweit nicht die Schiedsstellen für Arbeitsrecht oder die Kammern für Arbeitsrecht der Kreisgerichte zuständig sind.
Suchhilfen: Schiedsverfahren, Zuständigkeit Schiedsstelle, Arbeitsrecht Ausschluss, Zivilstreit Schiedsgericht, Schiedsgerichtsbarkeit, Schlichtung Vermögen, Streitbeilegung ohne Gericht, mögen