§ 34 SchfHwG – Verjährung
Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach diesem Gesetz sowie Ansprüche der Versorgungsanstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkosten verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Zahlung verlangt werden kann.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SchfHwG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 3.4.2025 I Nr. 106
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026