§ 14a SchfHwG
Feuerstättenbescheid
↗ Links
- 1.
- die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach Maßgabe einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind,
- 2.
- die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr und
- 3.
- den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten.
(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf die Frist des § 4 Absatz 2 hin.
- 1.
- zu ändern, wenn sich die Kehr- und Überprüfungsintervalle nach einer in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung ändern oder
- 2.
- für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, für die bislang kein Feuerstättenbescheid ausgestellt wurde, zu erstellen.
(4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Ausstellung einer Bescheinigung über die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit von Feuerungsanlagen statt, ist der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der Ausstellung der Bescheinigung zu erlassen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Feuerstättenbescheid gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger.
Fußnoten
(+++ Teil 1 Kap. 3 u. 4 (§§ 13 bis 26): Zur Anwendung vgl. § 11 Abs. 4 Satz 2 +++)
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