§ 7 SchfAusbV
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
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(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Gesellenprüfung spätestens drei Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Gesellenprüfung stattfinden.
(5) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
Suchhilfen: Teil‑1 Prüfung im Halbjahr, Teil‑2 Prüfung am Ausbildungsende, Prüfung bei verkürzter Ausbildung, Zeitpunkt der Gesellenprüfung festlegen, Ausbildungsdauer und Prüfungszeitpunkt, Prüfungsteil im vierten Halbjahr, bildung