Art 6 ScheckG
📖
↗ Links
(1) Der Scheck kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
(2) Der Scheck kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
(3) Der Scheck kann nicht auf den Aussteller selbst gezogen werden, es sei denn, daß es sich um einen Scheck handelt, der von einer Niederlassung auf eine andere Niederlassung des Ausstellers gezogen wird.
Suchhilfen: Scheck auf eigene Order, Scheck für Dritte, Selbstausstellung Scheck verboten, Filialscheck, Scheck zwischen Niederlassungen, Scheck an eigene Order, Scheck an Dritte ausstellen, Scheck nicht auf Aussteller, boten, stellen