Art 51 ScheckG
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Wird der Text eines Schecks geändert, so haften diejenigen, die ihre Unterschrift nach der Änderung auf den Scheck gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.
Suchhilfen: Scheck ändern, Scheck nachträglich unterschreiben, Haftung bei Scheckänderung, Unterschrift nach Änderung, Scheckmanipulation Haftung, geänderter Scheck, ursprünglicher Schecktext Haftung, schreiben