Art 41 ScheckG
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(1) Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muß vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.
(2) Ist die Vorlegung am letzten Tage der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktage vorgenommen werden.
Suchhilfen: Scheckprotest, Vorlegungsfrist einhalten, Protestfrist prüfen, Scheck nicht einlösen, Frist für Scheckvorlage, Protest nach Frist, Scheckablauf melden, halten, lösen