Art 10 ScheckG

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Trägt ein Scheck Unterschriften von Personen, die eine Scheckverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluß.

Suchhilfen: Scheck falsche Unterschrift, Ungültige Unterschrift Scheck, Teilweise Unterschrift Scheck, Scheck mehrere Unterzeichner, Scheck Gültigkeit trotz Fälschung, Scheck Unterschriften prüfen, Scheck Unterschrift ungültig, schriften