§ 6 SchBFrdFlaggV
Verantwortlichkeit
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Der Eigentümer, der Besitzer und der Schiffsführer eines Schiffes unter fremder Flagge sind dafür verantwortlich, daß das Schiff den §§ 2 und 3 entspricht und daß Anordnungen der See-Berufsgenossenschaft erfüllt werden.
Suchhilfen: Verantwortung Schiffseigner, Pflicht Schiffsführer, Haftung bei fremder Flagge, Anordnungen See‑Berufsgenossenschaft, Pflichten bei ausländischem Schiff, Verantwortlichkeit Schiffseigentümer, antwortung, ordnungen