§ 10 SchBerG

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Die Beauftragten der Schutzbereichbehörden sind befugt, Grundstücke zu betreten, die zum Schutzbereich gehören oder für die Erklärung zum Schutzbereich in Betracht kommen. Wohnungen dürfen nur in dringenden Fällen betreten werden, wenn der erstrebte Erfolg auf andere Weise nicht erreicht werden kann.

Suchhilfen: Behörden betreten Grundstück, Zutritt Schutzbehörde Wohnung, Betretungsrecht Behörden, Eintritt in Schutzbereich, Wohnung betreten Gefahr, Schutzbereich Betreten, Behördlicher Zutritt Grundstück, hörden, treten