§ 1 SchAusrV
Anwendungsbereich
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(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen an Schiffsausrüstung und das Verfahren zur Feststellung des Erfüllens der Anforderungen an Schiffsausrüstung,
- 1.
- mit der ein Schiff unter deutscher Flagge nach internationalen Instrumenten ausgestattet oder auszustatten ist oder
- 2.
- die in Deutschland auf dem Markt bereitgestellt wird und einer Zulassungspflicht nach der Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU unterliegt.
(2) Ausstattungspflichten eines Schiffes unter deutscher Flagge nach internationalen Instrumenten, insbesondere nach der Schiffssicherheitsverordnung, bleiben unberührt.
Suchhilfen: Ausrüstungspflicht Schiff, Zulassungspflicht Schiffsgeräte, Schiff unter deutscher Flagge ausstatten, Marktbereitstellung Schiffsgeräte, Erfüllung technischer Anforderungen, statten, füllung, forderungen