§ 3 SchauHV

Ordnungswidrigkeiten

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Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 2 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 eine Versicherung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe abschließt oder aufrechterhält,
2.
entgegen § 2 die Versicherungsunterlagen auf Verlangen nicht vorzeigt.

Suchhilfen: Versicherungspflicht, Versicherung nicht abschließen, Versicherungsunterlagen vorzeigen, Ordnungswidrigkeit Versicherung, Versicherungsnachweis verweigern, Versicherungspflichtverletzung, sicherung, schließen, sicherungsunterlagen, zeigen, sicherungspflichtverletzung