§ 5 SchaEVZG

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Ist einem Bürger durch die Straftat ein Vermögensschaden zugefügt worden, wird eine staatliche Vorauszahlung gewährt, wenn der Schaden zu einer erheblichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des geschädigten Bürgers geführt hat und dadurch sein Lebensunterhalt gefährdet ist.

Suchhilfen: Vorauszahlung Opfer, Staatliche Entschädigung, Schadensvorschuss, Opferentschädigung, Vermögensschaden Hilfe, Finanzielle Unterstützung Opfer, Kriminalitätsopfer Leistung, auszahlung, schädigung, mögensschaden, stützung