§ 16 SchaEVZG ☆ 📖 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Dieses Gesetz gilt für Schadenersatzansprüche aus Straftaten, die nach dem 1. Januar 1985 begangen wurden.