§ 9 SchädlBekAusbV
Abschlussprüfung
↗ Links
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
- 1.
- Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme im Gesundheits- und Vorratsschutz bezogen auf zehn unterschiedliche Schädlinge oder Schadbilder,
- 2.
- Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme im Holz- und Bautenschutz bezogen auf fünf unterschiedliche Schädlinge oder Schadbilder,
- 3.
- Durchführen einer Schädlingsbekämpfungsmaßnahme im Pflanzenschutz bezogen auf fünf unterschiedliche Schädlinge oder Schadbilder.
- 1.
- die praktische Aufgabe,in der das Kundengespräch geführt wird 40 Prozent,
- 2.
- die beiden übrigen praktischen Aufgaben jeweils 30 Prozent.
- 1.
- im Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz:
- a)
- Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadnagern,
- b)
- Maßnahmen zur Bekämpfung von Vorratsschädlingen,
- c)
- Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheits- und Hygieneschädlingen;
- 2.
- im Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz:
- a)
- Maßnahmen zur Bekämpfung von holzzerstörenden Insekten,
- b)
- Maßnahmen zur Bekämpfung von holzzerstörenden Pilzen,
- c)
- Maßnahmen zur Gebäudeabsicherung gegen Tauben,
- d)
- Maßnahmen zur Gebäudeabsicherung gegen Feuchtigkeit;
- 3.
- im Prüfungsbereich Pflanzenschutz:
- a)
- Maßnahmen zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten,
- b)
- Maßnahmen zur Bekämpfung von Pflanzenschädlingen,
- c)
- Maßnahmen zur Bekämpfung von Schadnagern;
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz | 90 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Pflanzenschutz | 90 Minuten, |
| 4. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
| 1. | Prüfungsbereich Gesundheits- und Vorratsschutz | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Holz- und Bautenschutz | 25 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Pflanzenschutz | 25 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.