§ 20 SBGWV
Wahlvorstände
↗ Links
- 1.
- bei den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes,
- 2.
- bei den Bundesämtern der zivilen Organisationsbereiche,
- 3.
- am Sitz von Großverbänden oder vergleichbaren Dienststellen sowie
- 4.
- für sicherheitsempfindliche Bereiche.
- 1.
- Dienststellen, die nicht in die Zuständigkeit der nach Absatz 1 zu bildenden dezentralen Wahlvorstände fallen, sowie
- 2.
- Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber aus dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss, die nicht mehr Vertrauenspersonen sind.
(3) Vertrauenspersonen, die für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland gewählt sind, sind dem dezentralen Wahlvorstand bei derjenigen Kommandobehörde zugeordnet, welcher der eingesetzte Truppenteil truppendienstlich unterstellt ist. Dies gilt nicht, wenn geschlossene Einheiten und Verbände, insbesondere seegehende Einheiten der Marine, mit einer beabsichtigten Einsatzdauer von weniger als drei Monaten in einer besonderen Verwendung im Ausland eingesetzt werden.
- 1.
- den jeweiligen Inspekteurinnen oder Inspekteuren der Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes oder den jeweiligen Inhaberinnen oder Inhabern einer entsprechenden Dienststellung,
- 2.
- von den jeweiligen Leiterinnen oder Leitern der Bundesämter der zivilen Organisationsbereiche,
- 3.
- den jeweiligen Kommandeurinnen oder Kommandeuren der Großverbände oder
- 4.
- den jeweiligen Leiterinnen oder Leitern vergleichbarer Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden.
(5) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder der Wahlvorstände für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
(6) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder.
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