§ 13 SBGG
Offenbarungsverbot
↗ Links
- 1.
- amtliche Register oder amtliche Informationssysteme personenbezogene Daten zu dieser Person enthalten und im Rahmen der jeweiligen Aufgabenerfüllung von öffentlichen Stellen die Verarbeitung von Daten nach Satz 1 nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich ist,
- 2.
- besondere Gründe des öffentlichen Interesses eine Offenbarung der Daten nach Satz 1 erfordern oder
- 3.
- ein rechtliches Interesse an den Daten nach Satz 1 glaubhaft gemacht wird.
- 1.
- den Ehegatten aus einer nach der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen geschlossenen Ehe,
- 2.
- das nach der Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen geborene oder angenommene Kind,
- 3.
- den anderen Elternteil eines Kindes, das geboren oder angenommen wurde, nachdem die betroffene Person die Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen erklärt hat.
(3) Das Offenbarungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 steht einer weiteren Verarbeitung der bis zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen in amtlichen Registern oder Informationssystemen enthaltenen Angaben nicht entgegen. Amtliche Register und amtliche Informationssysteme dürfen zur Nachvollziehbarkeit der Identität von Personen die bis zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen eingetragenen Angaben verarbeiten, wenn andere Rechtsvorschriften eine Verarbeitung der aktuellen Daten vorsehen.
(4) Mitteilungen und Informationen zwischen amtlichen Registern und amtlichen Informationssystemen sowie solche Abrufe aus diesen, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften erfolgen, sind ungeachtet des Offenbarungsverbots nach Absatz 1 Satz 1 zulässig.
Fußnoten
(+++ § 13: Zur Geltung vgl. § 15 Abs. 2 +++)
Suchhilfen: Geschlechtsangabe ändern, Transperson Datenschutz, offenbaren personenbezogene Daten, Namensänderung Verbot, Schutz von Trans‑Identität, Auskunftspflicht bei Namensänderung