§ 59 SBG Entsprechende Geltung des Bundespersonalvertretungsgesetzes ☆ 📖 Am Stück lesen Für Soldatinnen und Soldaten gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§ 60 bis 62 entsprechend. Insoweit werden die Streitkräfte der Verwaltung gleichgestellt.