§ 18 SBG

Beschwerden gegen die Vertrauensperson

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Über Beschwerden nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Vertrauensperson oder die nach § 14 als Vertrauensperson eingetretene stellvertretende Vertrauensperson entscheidet deren nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte oder nächsthöherer Disziplinarvorgesetzter.

Fußnoten

(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 33 Abs. 7 u. § 62 Abs. 3 +++)

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