§ 7 SachvPrüfV

Vorlagefrist

📖

Der Vorstand hat den Bericht des Sachverständigen unverzüglich nach Erhalt, spätestens acht Monate nach Schluss des letzten Geschäftsjahres im Prüfungszeitraum, in doppelter Ausfertigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.

Fußnoten

(+++ § 7: Zur Anwendung vgl. § 1 Abs. 3 +++)

Suchhilfen: Sachverständigenbericht vorlegen, Vorlagefrist Bericht, Bericht an Aufsichtsbehörde einreichen, Frist acht Monate Bericht, legen, reichen