§ 119 SachenRBerG

Fortbestehende Rechte, andere Ansprüche

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Die Vorschriften dieses Kapitels finden keine Anwendung, wenn die Mitbenutzung des Grundstücks
1.
aufgrund nach dem Einigungsvertrag fortgeltender Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik oder
2.
durch andere Rechtsvorschriften
gestattet ist.

Suchhilfen: fortbestehende Rechte, Mitbenutzung Grundstück, Nutzungsrecht DDR‑Gesetz, alte Rechtsvorschriften Grundstück, bestehende Grundstücksnutzung, Rechte aus DDR‑Vertrag, andere Ansprüche Grundstück, nachträgliche Nutzungsrechte, benutzung