§ 12 SaAusbV 2005

Nichtanwendung von Vorschriften

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Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Feinsattler/Feinsattlerin, Feintäschner/Feintäschnerin, Täschner/Täschnerin sind vorbehaltlich des § 13 nicht mehr anzuwenden.

Suchhilfen: Berufsbild Feinsattler nicht mehr gelten, Berufsausbildung Täschner Änderungen, Feinsattler Ausbildungsplan gestrichen, rufsausbildung