§ 57 SaatG

Prüfung der Sortenechtheit in besonderen Fällen

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Soweit auf Grund von Rechtsvorschriften bei anderen als den im Artenverzeichnis zu diesem Gesetz aufgeführten Arten die Sortenechtheit Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Pflanzen oder Pflanzenteilen ist, kann das Bundessortenamt auf Ersuchen einer für die Überwachung zuständigen Stelle die Sortenechtheit prüfen.

Suchhilfen: Pflanzen Sortenechtheit Kontrolle, Sorte Echtheitsnachweis, Pflanzenteil Echtheit prüfen, Sorte zulassen, Sortenprüfung beantragen, Sortenüberwachung, Sorte rechtlich prüfen, lassen, antragen