§ 35 SaatV
Ablieferung ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen
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Die Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen der Packungen oder Behältnisse sowie die Packungen mit Aufdrucketikett sind nach näherer Anweisung der Anerkennungsstelle abzuliefern oder unbrauchbar zu machen, wenn
- 1.
- das Saatgut auf Grund der Beschaffenheitsprüfung nicht anerkannt oder nicht zugelassen wird,
- 2.
- die Anerkennung des Saatgutes nach § 18 zurückgenommen wird,
- 3.
- das Saatgut für die Herstellung von Saatgutmischungen verwendet wird oder
- 4.
- die Erteilung der Mischungsnummer nach § 28 zurückgenommen wird.
Suchhilfen: ungültige Saatgutetiketten zurückgeben, Saatgutetiketten abliefern, Ablieferung von Saatgutverpackungen, Rückgabe von Einlegern, Saatgutmischungsnummer zurückziehen, geben, lieferung, ziehen