§ 25a SÜG
Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen
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Die Betreiber von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Nummer 1 sind verpflichtet, sicherheitsempfindliche Stellen der zuständigen Stelle unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Jahr nach Erlangung der Eigenschaft als lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung, mitzuteilen.
Suchhilfen: sicherheitsempfindliche Stelle melden, Meldung sicherheitsrelevanter Bereiche, Verteidigungswichtige Einrichtung melden, Gefährdungsstelle melden, Meldung sicherheitskritischer Orte, Meldung sicherheitsrelevanter Stellen, richtung