§ 5 SüdumfStG – Vertreter des Eigentümers

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Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die kommunale Aufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, in den Fällen der §§ 3 und 4 auf Antrag der Enteignungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen. § 16 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte SüdumfStG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 12. Oktober 2015