§ 1 SüßwAusbV – Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Süßwarentechnologen und der Süßwarentechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026