§ 2 RWBestV 2025
Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung
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Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2025 1,0000.
Ausgleichsbedarf in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2025 1,0000.