§ 4 RVWZPauschBeitrV

Zuständigkeit

📖
Die Berechnung und die Zahlung der Beiträge nehmen vor für
1.
Wehrdienstleistende das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr,
2.
Zivildienstleistende das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.