§ 19 RVOrgRefÜG – Weiterleitung von Beiträgen im Jahr 2005

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Für das Kalenderjahr 2005 teilt der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger den Einzugsstellen die nach § 28k Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung zuständigen Träger der Rentenversicherung und deren Beitragsanteil unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mit.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RVOrgRefÜG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 445 V v. 31.8.2015 I 1474

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026