§ 29a RVG

Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

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Der Gegenstandswert in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.

Suchhilfen: Honorarwert Sanierungsverfahren, Kosten Rechtsanwalt Sanierungsrecht, Anwaltsgebühr Sanierungsplan, Gebührenwert Unternehmenssanierung, nehmenssanierung