§ 12c RVG
Rechtsbehelfsbelehrung
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Jede anfechtbare Entscheidung hat eine Belehrung über den statthaften Rechtsbehelf sowie über das Gericht, bei dem dieser Rechtsbehelf einzulegen ist, über dessen Sitz und über die einzuhaltende Form und Frist zu enthalten.
Suchhilfen: Rechtsbehelf anfechten, Zuständiges Gericht für Rechtsmittel, Form des Rechtsmittels, Belehrung über Rechtsweg, Anfechtbare Entscheidung Hinweis, fechten, lehrung, scheidung