Art 5 RVerkAbkTURAV

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Aus den für vollstreckbar erklärten Kostenentscheidungen findet die Zwangsvollstreckung gemäß den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt; die Vorschrift des § 798 findet entsprechende Anwendung.

Suchhilfen: Zwangsvollstreckung Kostenbeschluss, Kostenforderung pfänden, Kostenbeschluss einziehen, Kostenvollstreckung nach ZPO, Kostenentscheidung vollstrecken lassen, Kostenbescheid vollstrecken, ziehen