§ 3 RVBedWohnV
Beteiligung der Aufsichtsbehörde
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Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
Beteiligung der Aufsichtsbehörde
Maßnahmen der Wohnungsfürsorge sind im Einvernehmen mit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzunehmen.