§ 6b RStruktFG
Darlehen; Verordnungsermächtigung
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(1) Der Restrukturierungsfonds kann Darlehen an ein in Abwicklung befindliches Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht, ihre Tochterunternehmen, ein Brückeninstitut oder eine Vermögensverwaltungsgesellschaft gewähren. Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle kann er zudem Darlehen an den Erwerber gewähren.
- 1.
- die Verzinsung und die sonstigen Bedingungen eines Darlehens,
- 2.
- Obergrenzen für die Gewährung von Darlehen bezogen auf einzelne Abwicklungsfälle,
- 3.
- sonstige Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Gewährung von Darlehen nach Absatz 1 dienen.
(3) (weggefallen)
Suchhilfen: Darlehen Restrukturierungsfonds, Kredit Abwicklung Wertpapierinstitut, Finanzhilfe Brückeninstitut, Kredit Vermögensverwaltungsgesellschaft, Zinsregelung Restrukturierungsfonds, Obergrenze Darlehen Abwicklung, wicklung