§ 12e RStruktFG – Einnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a
Die von einer in Abwicklung befindlichen CRR-Wertpapierfirma unter Einzelaufsicht oder Unionszweigstelle oder einem Brückeninstitut im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 3a vereinnahmten Beträge, Zinsen und sonstigen Erträge aus Anlagen und etwaige weitere Einnahmen können dem Restrukturierungsfonds zugeführt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RStruktFG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026