§ 16 RsprEinhG
Wirkung der Entscheidung
Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist in der vorliegenden Sache für das erkennende Gericht bindend.
Wirkung der Entscheidung
Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats ist in der vorliegenden Sache für das erkennende Gericht bindend.