§ 8 RSMAusbV
Inhalt von Teil 1
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Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
Suchhilfen: Prüfung erste drei Halbjahre, Ausbildungshalbjahr Prüfungsstoff, Lehrplan Praxisprüfung, Fachkenntnisse Gesellenprüfung