(XXXX) RSiedlGABest
Zu § 24
Den Ländern bleibt es überlassen, die Regelung der Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Entschädigung entsprechend den §§ 3 und 15 zu treffen.
Zu § 24
Den Ländern bleibt es überlassen, die Regelung der Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Entschädigung entsprechend den §§ 3 und 15 zu treffen.