§ 9 RSG
Beirat
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Der Reisesicherungsfonds muss einen Beirat haben, der die Geschäftsführung unterstützt und berät. In dem Beirat müssen mindestens die folgenden Interessen angemessen repräsentiert sein:
- 1.
- die Interessen des Bundes und der Länder,
- 2.
- die Interessen der Reisewirtschaft einschließlich der kleinen und mittleren Reiseanbieter sowie
- 3.
- die Interessen der Verbraucher.
Suchhilfen: Beirat Reisebranche, Reisesicherungsfonds Beratung, Vertretung Verbraucher im Reisefonds, Mitbestimmung kleiner Reiseanbieter, Beratung Reisesicherungsfonds, Reisebeirat Zusammensetzung, ratung, tretung, bestimmung, sammensetzung