§ 3 RSG
Zweck des Fondsvermögens
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Der Reisesicherungsfonds darf das Fondsvermögen nur verwenden zur
- 1.
- Erfüllung der Ansprüche von Reisenden nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
- 2.
- Deckung der Kosten für die Bildung des Fondsvermögens und den für seine Verwaltung erforderlichen Geschäftsbetrieb und
- 3.
- Rückführung von Krediten, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 2 aufgenommen hat.
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