§ 21 RSG
Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen
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Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen
Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der allgemeinen Absicherungsbedingungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.