§ 19 RSG
Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
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(1) Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere Missständen beim Reisesicherungsfonds entgegenzuwirken, die
- 1.
- die Befriedigung von Ansprüchen der Reisenden durch den Reisesicherungsfonds beeinträchtigen können,
- 2.
- das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds gefährden können oder
- 3.
- einzelne Reiseanbieter benachteiligen können.
(2) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.
Suchhilfen: Reisesicherungsfonds überwachen, Reiseanbieter benachteiligen verhindern, Ansprüche Reisender sichern, Fondsvermögen schützen, Aufsichtsbehörde Maßnahmen ergreifen, öffentliche Interessen wahren, wachen, nachteiligen, greifen