§ 14 RSG – Wirkung der Erlaubnis
Mit der Erteilung der Erlaubnis ist der Reisesicherungsfonds berechtigt,
- 1.
- Absicherungsverträge mit Reiseanbietern abzuschließen,
- 2.
- Einstandspflichten eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus einem Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter zu übernehmen, die nach Beendigung des Absicherungsvertrags fortbestehen, und
- 3.
- Sicherungsscheine gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auszugeben.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RSG, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387
§ 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026