§ 14 RSG – Wirkung der Erlaubnis

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Mit der Erteilung der Erlaubnis ist der Reisesicherungsfonds berechtigt,
1.
Absicherungsverträge mit Reiseanbietern abzuschließen,
2.
Einstandspflichten eines Versicherungsunternehmens oder Kreditinstituts aus einem Absicherungsvertrag mit einem Reiseanbieter zu übernehmen, die nach Beendigung des Absicherungsvertrags fortbestehen, und
3.
Sicherungsscheine gemäß Artikel 252 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auszugeben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte RSG, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 49 G v. 2.12.2024 I Nr. 387

§ 22 ist gem. Bek. v. 22.7.2021 I 3141 am 10.7.2021 in Kraft getreten

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026